Bei Software- und Technologieunternehmen hängen wiederkehrende Erlöse häufig an wenigen Produkten, Plattformen oder Entwicklungsteams. Für einen Erwerber zählt deshalb nicht nur die bisherige Umsatzentwicklung. Er muss die Produkte rechtlich weiter nutzen, entwickeln und vermarkten können. Wir verbinden die Prüfung der Transaktion mit der Untersuchung der dafür wesentlichen Schutzrechte und Verträge.
Was gehört tatsächlich zum Kaufgegenstand?
Ein Produkt besteht oft aus mehr als dem sichtbaren Quellcode: Bibliotheken, Dokumentation, Testumgebungen, Build-Prozesse, Datenmodelle und Betriebszugänge können für die Fortführung unverzichtbar sein. Beim Asset Deal müssen die zu übertragenden Rechte und Betriebsmittel hinreichend bestimmt werden. Beim Share Deal verbleiben sie grundsätzlich bei der Gesellschaft; trotzdem sind Rechte Dritter und vertragliche Kontrollwechselklauseln zu prüfen.
Besonders kritisch ist eine Vermischung von privaten, konzerninternen und betrieblichen Ressourcen. Nutzt die Gesellschaft ein Repository des Gründers, eine Marke der Muttergesellschaft oder einen Cloud-Vertrag eines anderen Konzernunternehmens, reicht der Anteilskauf allein möglicherweise nicht für den vorgesehenen Weiterbetrieb. Eine Zuordnungsliste macht solche Abhängigkeiten sichtbar.
Entwicklerrechte und Open-Source-Komponenten
Arbeitsverträge, freie Mitarbeit und die Entwicklung durch Gesellschafter können zu unterschiedlichen Rechtslagen führen. § 69b UrhG enthält eine Sonderregel für bestimmte Arbeitnehmerprogramme. Bei externen Entwicklern sind die eingeräumten Nutzungsrechte, Bearbeitungsbefugnisse und die Möglichkeit der Weitergabe oder Unterlizenzierung gesondert zu prüfen. Vergütung allein beweist keinen umfassenden Rechteerwerb.
Eine Komponentenübersicht sollte erkennen lassen, welche fremden Bibliotheken und Entwicklungswerkzeuge eingesetzt werden. Open-Source-Lizenzen unterscheiden sich erheblich. Welche Pflichten entstehen, hängt unter anderem von Änderungen, Verbreitung und der Bereitstellung über Netze ab. Rechtsprüfung und technische Analyse sollten auf derselben Produktversion beruhen. Unbekannte Komponenten und fehlende Lizenztexte werden als konkrete Befunde dokumentiert.
Kundenverträge und wiederkehrende Umsätze
Ein hoher Anteil wiederkehrender Erlöse ist wirtschaftlich nur aussagekräftig, wenn die zugrunde liegenden Verträge tragfähig sind. Zu prüfen sind Laufzeit, Kündigung, Preisanpassung, Leistungsbeschreibung, Verfügbarkeit, Haftung und zugesagte Weiterentwicklungen. Einzelne Nebenabreden mit Großkunden können die Standardbedingungen weitgehend überlagern.
Bei einem Vertragsübergang werden notwendige Zustimmungen und Mitteilungspflichten eingeplant. Bei einem bloßen Gesellschafterwechsel bleiben Verträge grundsätzlich bestehen; ein vereinbartes Change-of-Control-Recht kann dennoch eine Kündigung oder andere Folgen auslösen. Der Käufer sollte außerdem wissen, welche Leistungen tatsächlich erbracht werden und wo die Vertragsdokumentation vom laufenden Betrieb abweicht.
Daten, Sicherheit und regulatorische Anforderungen
Datenbestände sind keine beliebig übertragbaren Sachen. Personenbezug, Nutzungsrechte, Vertraulichkeit und vertragliche Beschränkungen müssen getrennt untersucht werden. Ein Datenraum sollte deshalb nicht ungeprüft vollständige Kunden- oder Beschäftigtendaten aufnehmen. Sicherheitsvorfälle, Wiederherstellungskonzepte und die Behandlung bekannter Schwachstellen gehören in die Prüfung, soweit sie für das Geschäftsmodell wesentlich sind.
Bei digitalen Produkten und Systemen mit künstlicher Intelligenz ist zusätzlich festzustellen, welche Anbieter- oder Betreiberrolle die Gesellschaft tatsächlich einnimmt. Daraus können besondere Produkt-, Dokumentations- und Transparenzpflichten folgen. Für den Kaufvertrag sind der konkrete Anwendungsbereich und die jeweils geltenden Übergangsregeln maßgeblich; ein allgemeines Compliance-Versprechen genügt nicht.
Übergabe ohne Betriebsunterbrechung
Die rechtliche Übertragung und die technische Übernahme müssen zusammenpassen. Zuständigkeiten für Administrationskonten, Zertifikate, Domains, Repositories und Support werden im Übergabeplan festgelegt. Passwörter werden nicht in allgemein zugänglichen Vertragsanlagen gesammelt. Für verbleibende Leistungen des Verkäufers können zeitlich begrenzte Übergangsvereinbarungen erforderlich sein.
Schlüsselpersonen sollten nicht nur als Kostenposition betrachtet werden. Verfügbarkeit, Kündigungsfristen, Dokumentationsstand und angemessene Bindungsmodelle beeinflussen die Fortführung. Das gilt besonders, wenn wesentliche Kenntnisse nicht dokumentiert sind. Garantien können Schäden adressieren, ersetzen aber keinen funktionsfähigen Übergabeprozess.
Vorbereitung einer Prüfung
Für die erste Bestandsaufnahme eignen sich eine Produktübersicht, die wichtigsten Kunden- und Entwicklerverträge, eine Rechte- und Komponentenliste sowie Angaben zur technischen Betriebsorganisation. Den Umfang der rechtlichen und technischen Prüfung legen wir anhand des Vorhabens fest. Eine Anfrage ist über unser Kontaktformular möglich.
Weiterführende Informationen
IP Due Diligence · Datenraum und Datenschutz · Herauslösung von Geschäftsbereichen · Cyber Resilience Act
Rechtsgrundlagen und Quellen
§ 69b UrhG; § 34 UrhG; Datenschutz-Grundverordnung.
Stand: 2. November 2026.
