12. GWB-Novelle: Was die Anhörung im Oktober 2026 für M&A bedeutet

Am 14. Oktober 2026 befasste sich der Wirtschaftsausschuss des Bundestages in einer öffentlichen Anhörung mit der 12. GWB-Novelle. Für Unternehmenskäufe ist insbesondere die geplante Änderung der Fusionskontrollschwellen relevant. Der Entwurf und die geltende Rechtslage müssen dabei klar auseinandergehalten werden.

Welche Änderungen sind geplant?

Nach dem Regierungsentwurf soll die weltweite Umsatzschwelle von 500 auf 750 Millionen Euro steigen. Die erste Inlandsumsatzschwelle soll von 50 auf 75 Millionen Euro, die zweite von 17,5 auf 20 Millionen Euro erhöht werden. Daneben behandelt der Entwurf unter anderem die Transaktionswertschwelle und die Digitalisierung von Kartellverfahren.

In der Anhörung wurde die Entlastungswirkung unterschiedlich bewertet. Während Befürworter weniger Aufwand für Unternehmen erwarten, wurde auch auf mögliche Lücken bei regionalen Zusammenschlüssen hingewiesen. Die parlamentarische Beratung ist von einem bereits in Kraft getretenen Gesetz zu unterscheiden.

Welche Schwellen gelten für eine aktuelle Transaktion?

Nach dem zum Redaktionsstand veröffentlichten § 35 Abs. 1 GWB gelten weiterhin grundsätzlich mehr als 500 Millionen Euro gemeinsamer weltweiter Umsatz sowie im Inland mehr als 50 Millionen Euro bei einem und mehr als 17,5 Millionen Euro bei einem anderen beteiligten Unternehmen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Berechnungs- und Zurechnungsregeln. Die Voraussetzungen müssen zusammen betrachtet werden.

Auch bei Unterschreiten dieser Kombination kann insbesondere die Transaktionswertschwelle eine Rolle spielen. Ein hoher Unternehmenswert, ein innovatives Zielunternehmen oder geringer aktueller Umsatz ersetzen deshalb keine strukturierte Anmeldeprüfung. EU-Fusionskontrolle und ausländische Anmeldepflichten sind zusätzlich zu untersuchen.

Folgen für die Vertragsgestaltung

Für die Transaktionspraxis empfiehlt sich, den regulatorischen Prüfvermerk mit einem klaren Rechtsstand zu versehen und vor Signing sowie Closing erneut abzugleichen. Ein Käufer sollte eine Freigabebedingung nicht allein wegen angekündigter höherer Schwellen streichen.

Der Kaufvertrag sollte bestimmen, wer Anmeldungen vorbereitet, Informationen liefert, Gebühren trägt und über mögliche Auflagen entscheidet. Long-Stop-Datum und Rücktrittsrechte müssen zu den tatsächlich anwendbaren Verfahren passen. Ändert sich das Gesetz während der Transaktion, ist zu prüfen, welche Übergangsregeln greifen.

Die praktische Konsequenz lautet daher: Reformvorhaben in die Planung einbeziehen, eine aktuelle Anmeldepflicht aber anhand des geltenden Rechts beurteilen. Auch eine erwartete Nichtanmeldepflicht berechtigt nicht zu kartellrechtswidrigem Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern.

Amtliche Quellen

Weiterführend: Kartellrecht bei M&A. Redaktionsstand: 1. November 2026. Der Beitrag behandelt ein Gesetzgebungsvorhaben und ersetzt keine Prüfung der konkreten Transaktion.

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