Ein Unternehmenskauf in der Krise kann den Fortbestand eines Betriebs oder einzelner Geschäftsbereiche ermöglichen. Gleichzeitig sind Zeit, Liquidität und verlässliche Informationen häufig knapp. Der Erwerber muss deshalb früh klären, wer verfügen darf, welche Gegenstände tatsächlich verfügbar sind und welche Verpflichtungen trotz einer begrenzten vertraglichen Übernahme auf ihn zukommen können.
Verfahrensstand und Verfügungsbefugnis
Ein Verkauf vor einem Insolvenzantrag unterscheidet sich von einem Erwerb im vorläufigen oder eröffneten Verfahren. Mit Eröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über. Für Eigenverwaltung und vorläufige Maßnahmen gelten Besonderheiten. Maßgeblich sind die gerichtlichen Beschlüsse und die konkrete Organisation des Verfahrens.
Vor Unterzeichnung müssen daher Vertretungs- und Zustimmungserfordernisse feststehen. Dazu können Entscheidungen von Gläubigergremien, die Mitwirkung von Sicherungsnehmern und behördliche Freigaben gehören. Zeitdruck ersetzt diese Prüfung nicht. Ein vermeintlich schneller Vertrag ist wenig wert, wenn die versprochenen Vermögenswerte nicht wirksam oder nicht lastenfrei übertragen werden können.
Erwerbsstruktur und Haftung
Häufig werden einzelne Vermögenswerte oder ein funktionsfähiger Betrieb im Asset Deal erworben. Daneben kommen andere Strukturen in Betracht, etwa ein Anteilserwerb im Zusammenhang mit einer Sanierung oder einem Insolvenzplan. Ein Share Deal lässt die Verbindlichkeiten grundsätzlich in der erworbenen Gesellschaft bestehen; der Wechsel ihrer Gesellschafter beseitigt sie nicht.
Auch ein Asset Deal ist nicht automatisch haftungsfrei. Gesetzliche Haftungstatbestände, Arbeitsverhältnisse, öffentlich-rechtliche Anforderungen und die Übernahme bestimmter Verträge müssen untersucht werden. Für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse enthält § 75 Abs. 2 AO eine Ausnahme von der dort geregelten Betriebsübernehmerhaftung. Daraus lässt sich keine allgemeine Befreiung von sämtlichen Steuern oder anderen Altlasten ableiten.
Prüfung unter Zeitdruck
Eine beschleunigte Due Diligence sollte ihre Prioritäten offenlegen. Vorrang haben regelmäßig die rechtliche Verfügbarkeit der wesentlichen Betriebsmittel, die Fortführung der Kunden- und Lieferbeziehungen, Personal, Genehmigungen, Finanzierung und der erforderliche Liquiditätsbedarf. Nicht prüfbare Sachverhalte werden ausdrücklich benannt und nicht durch pauschale Annahmen ersetzt.
Besonders wichtig sind Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen, Leasingverträge und Rechte an technischen Entwicklungen. Buchwerte und Inventarlisten belegen nicht allein das Eigentum. Für Warenlager und Maschinen ist zu klären, welche Freigaben, Ablösungen oder Ersatzbeschaffungen zum Betriebsstart erforderlich sind.
Verträge, Mitarbeiter und Genehmigungen
Die Übernahme eines Betriebs ersetzt nicht automatisch die Zustimmung jedes Vertragspartners zur Vertragsübernahme. Wesentliche Liefer-, Miet-, Lizenz- und Kundenverträge sollten deshalb nach Bedeutung und Überleitungsmöglichkeit geordnet werden. Ein Ersatzvertrag kann notwendig sein, wenn eine Übertragung nicht möglich ist oder ein Vertrag bereits beendet wurde.
§ 613a BGB kann auch beim Erwerb aus der Insolvenz eingreifen. Für die Haftung bei einer Übertragung nach Verfahrenseröffnung gelten Besonderheiten, die nicht auf einen früheren Erwerbszeitpunkt übertragen werden dürfen. Beschäftigteninformation, Widerspruchsrechte, Beteiligungsrechte und geplante personelle Maßnahmen benötigen eine eigenständige arbeitsrechtliche Prüfung.
Kaufvertrag und Fortführung
Verkäufer in der Insolvenz übernehmen häufig nur eingeschränkte Garantien. Ein Erwerber muss deshalb wissen, welche Risiken er durch eigene Prüfung, klare Beschreibung des Kaufgegenstands und Vollzugsbedingungen beherrschen kann. Die tatsächliche Möglichkeit, später Ersatz zu erhalten, sollte nicht überschätzt werden. Kaufpreis, Sicherheitenfreigaben und Übergabe werden so koordiniert, dass die vereinbarte Gegenleistung erreichbar ist.
Für den ersten Betriebstag werden Verantwortliche, Bankverbindungen, Versicherungen, Systemzugänge, Zahlungsverkehr und Kommunikation mit wesentlichen Geschäftspartnern festgelegt. Soweit notwendige Genehmigungen noch fehlen, ist zu prüfen, ob ein Betrieb rechtlich zulässig aufgenommen werden kann. Eine bloß vertraglich vorgesehene Fortführung genügt dafür nicht.
Beratung und Vorbereitung
Wir prüfen Erwerbsstruktur, Verfügungsbefugnisse, wesentliche Risiken und Vertragsgestaltung. Benötigt werden zunächst Angaben zum Verfahrensstand, zum geplanten Kaufgegenstand und zum Zeitfenster. Falls bereits ein Angebot oder ein Vertragsentwurf vorliegt, sollte dessen Bindungswirkung früh eingeordnet werden. Nutzen Sie hierfür unsere Kontaktseite.
Weiterführende Informationen
Insolvenzrecht · Asset Deal · Arbeitsrecht · Prüf- und Vollzugschecklisten
Rechtsgrundlagen und Quellen
§ 80 InsO; § 270 InsO; § 75 AO; § 613a BGB.
Stand: 2. November 2026.
