Beim Erwerb eines technologie- oder markenorientierten Unternehmens kann ein erheblicher Teil des Werts in immateriellen Rechten liegen. Die entscheidende Frage lautet nicht nur, welche Schutzrechte in einer Liste stehen. Zu prüfen ist, ob das Unternehmen sie wirksam erworben hat, im benötigten Umfang nutzen darf und nach dem Verkauf weiterhin über sie verfügen kann.
Prüfungsumfang am Geschäftsmodell ausrichten
Die rechtliche Prüfung beginnt bei den Produkten, Dienstleistungen und Absatzmärkten. Daraus ergibt sich, welche Patente, Marken, Designs, Softwarebestandteile, Datenbestände und Kenntnisse für das Geschäft wesentlich sind. Ein umfangreiches Registerportfolio kann wenig aussagen, wenn die tatsächliche Produktnutzung nicht davon erfasst wird. Umgekehrt können nicht registrierte Rechte und Geschäftsgeheimnisse wirtschaftlich ausschlaggebend sein.
Wir stimmen den Prüfungsumfang auf das Vorhaben ab. Eine Prüfung der Rechtsinhaberschaft, eine technische Patentanalyse, eine Bewertung und eine Untersuchung möglicher Verletzungen fremder Rechte sind verschiedene Aufgaben. Eine allgemeine IP Due Diligence ist daher nicht ohne Weiteres eine vollständige Freedom-to-Operate-Untersuchung für sämtliche Produkte und Länder.
Rechtekette und Registerstand
Zu prüfen sind ursprünglicher Erwerb, Übertragungen, Umfirmierungen, Verschmelzungen und der aktuelle Registerstand. Steht ein Schutzrecht noch auf den Gründer oder eine Schwestergesellschaft, muss geklärt werden, ob eine wirksame Übertragung vorliegt oder nachgeholt werden muss. Ausstehende Registerumschreibungen und fehlende Übertragungsverträge sind unterschiedliche Probleme.
Bei Patenten und Marken gehören Laufzeit, Gebühren, anhängige Verfahren, territoriale Reichweite und bestehende Lizenzen in die Prüfung. Sicherungsrechte und Verpfändungen können die Verfügbarkeit beschränken. Für internationale Portfolios müssen die Besonderheiten der jeweiligen Rechtsordnung und zuständigen Register berücksichtigt werden.
Arbeitnehmer, freie Entwickler und Forschungspartner
Bei technischen Erfindungen sind Erfindungsmeldungen, Inanspruchnahme oder Freigabe sowie Vergütungsfragen nach dem Arbeitnehmererfindungsrecht zu untersuchen. Für aktuelle Diensterfindungen kann die gesetzliche Inanspruchnahmefiktion greifen; ältere Vorgänge benötigen eine Prüfung des damals geltenden Rechts. Ein bloßer Eintrag des Arbeitgebers im Patentregister ersetzt diese Prüfung nicht.
Für Computerprogramme von Arbeitnehmern enthält § 69b UrhG eine besondere Regelung. Sie gilt nicht pauschal für jeden externen Programmierer und nicht für sämtliche anderen Werkarten. Bei freien Entwicklern, Agenturen, Gesellschaftern und Hochschulkooperationen kommt es insbesondere auf Vertragsinhalt, Nutzungsumfang und die Rechte weiterer Beteiligter an.
Lizenzverträge und Wechsel des Eigentümers
Lizenzverträge können Laufzeiten, Kündigungsrechte, Gebietsgrenzen, Unterlizenzierungsverbote oder Folgen eines Kontrollwechsels vorsehen. Bei einem Asset Deal stellt sich zusätzlich die Frage, ob und wie das Recht oder der Vertrag auf den Erwerber übergeht. Für urheberrechtliche Nutzungsrechte enthält § 34 UrhG besondere Regeln und Ausnahmen bei Unternehmensveräußerungen; daraus folgt keine allgemeine Übertragbarkeit jedes Vertrags.
Auch ausgehende Lizenzen sind relevant. Exklusivrechte eines wichtigen Kunden können die künftige Verwertung stärker begrenzen als eine offene Registerfrage. Bei gruppeninternen Lizenzen ist zu klären, welche Nutzung nach dem Ausscheiden aus dem Konzern noch erlaubt ist und zu welchen Bedingungen sie fortgesetzt werden kann.
Software, Open Source und Geheimnisschutz
Bei Software prüfen wir Herkunft und Lizenzierung wesentlicher Komponenten, Dokumentation, Entwicklungsverträge und die Berechtigung zur Bearbeitung, Weitergabe und Bereitstellung als Dienst. Open Source ist nicht grundsätzlich problematisch. Maßgeblich sind die jeweiligen Lizenzpflichten und die tatsächliche Nutzung, etwa Weitergabe, Änderungen oder Bereitstellung über ein Netzwerk.
Know-how benötigt einen nachvollziehbaren Geheimnisschutz. Dazu gehören angemessene Zugriffsrechte, vertragliche Verpflichtungen und organisatorische Maßnahmen. Im Verkaufsprozess darf die Prüfung nicht gerade jene Informationen unkontrolliert offenlegen, auf deren Vertraulichkeit der Unternehmenswert beruht.
Vom Befund zur Transaktionslösung
Ein Bericht sollte für jedes wesentliche Problem die betroffenen Rechte, die mögliche wirtschaftliche Folge und einen konkreten Handlungsvorschlag benennen. Denkbar sind eine Nachübertragung vor dem Closing, eine Zustimmung des Lizenzgebers, ein Kaufpreiseinbehalt oder eine besondere Freistellung. Nicht jede Lücke lässt sich allein durch eine Garantie sinnvoll auffangen.
Für die Vorbereitung helfen Schutzrechtslisten, Lizenzverträge, Entwickler- und Arbeitsverträge sowie Angaben zu laufenden Streitigkeiten. Den geeigneten Prüfungsumfang und den sicheren Unterlagenaustausch stimmen wir nach einer ersten Kontaktaufnahme ab.
Weiterführende Informationen
Software- und Technologieunternehmen · Vertraulicher Datenraum · Vertragliche Absicherung
Rechtsgrundlagen und Quellen
§ 15 PatG; § 27 MarkenG; § 6 ArbnErfG; § 69b UrhG; § 34 UrhG.
Stand: 2. November 2026.
